Landesnorm Niedersachsen - VORIS
2019-6-27 · § 2 Berufsaufgaben, Fachrichtungen (1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten der Fachrichtung Architektur (Architektinnen und Architekten) ist die zweckmäßige, baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, sichere, umweltgerechte und sozialverträgliche Planung und Gestaltung von Gebäuden, einschließlich der Innenräume und der Ausstattung, und sonstigen baulichen Anlagen.